Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich zu bestätigen.
Definition Wohnungsgeber: Wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte aus § 17 und § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)