Der Mieter muss mit der gemieteten Wohnung schonend umgehen und sich so verhalten, dass Schäden vermieden werden. Dazu gehört auch regelmäßiges Lüften. Das Landgericht Frankfurt hat jetzt präzisiert, dass auch von einem berufstätigen Mieter ein täglich 3- bis 4-maliges Stoßlüften verlangt werden kann, um Schimmelbildung zu verhindern (Urteil v. 16.01.15, Az. 2-17 S 51/14).
Der Sachverständige kam in diesem Prozess zu dem Ergebnis, dass die Mieter nur unzureichend die durch ihr Wohnverhalten enstandene Feuchtigkeit aus der Wohnung herausgelüftet hatten. 3- bis 4-maliges Stoßlüften täglich hätte eine Tauwasserbildung und damit die Entstehung von Schimmel vermieden. Den Einwand, dies sei den berufsbedingt tagsüber abwesenden Mietern nicht zumutbar, ließen die Richter nicht gelten.
Die Frankfurter Richter präzisierten, dass während der Abwesenheit natürlich nicht gelüftet werden muss, da in dieser Zeit weder geduscht noch gekocht und keine neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird. Vielmehr ist auch in den Zeiten, in denen der berufstätige Mieter in der Wohnung ist, ein 3- bis 4-maliges Lüften möglich.
"(Quelle: Vermieter Recht aktuell, Nr. 01 Januar 2016)"