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Rauchmelder

Im Schlaf können wir zwar hören, unser sonst so sensibler Geruchssinn ist aber praktisch abgeschaltet. So ist es kaum verwunderlich, dass besonders Brände in der Nacht schlimmste Folgen für das Leben und die Gesundheit der Bewohner haben. Die jüngste Vergangenheit zeigte uns dafür einige traurige Beispiele. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit für schnelle Rauchwarnungen in Wohnungen erkannt und inzwischen in den meisten Bundesländern die Pflicht für zum Einbau und zur regelmäßigen Wartung für Rauchwarnmelder eingeführt. Eine dabei immer wieder auftretende Frage ist es aber, in welchen Räumen man denn Rauchwarnmelder montieren soll. Aus fachlicher Sicht und unterstützt durch die die Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN 14676) gelten diese Grundregeln:

  • Ein Mindestschutz ist erreicht, wenn in Wohnungen Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. Auch nur gelegentlich zum Schlafen genutzte Räume sollten
  • mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Zum Mindestschutz in Einfamilienhäusern gehört auch ein Rauchwarnmelder auf der obersten Ebene des Treppenhauses.
  • Um ein schnelles Ansprechen und eine frühe Warnung sicherzustellen, ist für den Optimalschutz ein Rauchwarnmelder in jedem Raum der Wohnung zu empfehlen. Ausnahmen bilden lediglich Küchen und Nassräume, wie beispielsweise Bäder und Duschen. In Einfamilienhäusern sind Heiz- und Werkräume nur mit Einschränkungen auszustatten.
  • Wird ein Raum durch ein Podest oder eine Galerie in der Höhe unterteilt, so ist unterhalb dieser Einrichtungen dann ein Rauchwarnmelder erforderlich, wenn sowohl deren Fläche 16 m² als auch deren Länge und Breite jeweils 2 m übersteigen. In solchen Räumen sind dann zwei Rauchwarnmelder zu installieren.
  • Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert erreicht werden können, damit Brände in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden.
  • Anzahl und Anordnung der Rauchwarnmelder richten sich nach der Raumgeometrie (Raumanordnung, Grundfläche, Höhe, Deckenformen usw.) und den Umgebungsbedingungen. Die DIN 14676 macht dazu konkrete Vorgaben. 
  • Räume mit einer Fläche von mehr als 60 m² oder Räume mit besonderen Raumgeometrienen und Umgebungsbedingungen benötigen mehrere Rauchwarnmelder.
  • Die maximale Einbauhöhe eines Rauchwarnmelders sollte 6 Meter nicht überschreiten. Bei Einbauhöhen über 6 Meter sind Rauchwarnmelder in mehreren Ebenen anzubringen.

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Referenzen

  • ... gerne bestätigen wir Ihnen, dass wir mit der Verwaltung unserer Wohnung in Bad Bentheim überaus zufrieden sind. Sie haben sich persönlich um den Ausgleich unter den verschiedenen Mietparteien erfolgreich gekümmert unter hohem persönlichen Einsatz.

    Als Verwaltung von 2 Erbengemeinschaften glaube ich Ihre Verdienste besonders gut beurteilen zu können.
    Für die Zukunft habe ich keine Sorge um eine weitere gute Zusammenarbeit mit Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Herr G. aus Bad Bentheim


  • ... für Ihr freundliches Entgegenkommen, das Einbringen Ihrer fundierten Fachkenntnisse und Ihr Engagement nicht nur während der Eigentümerversammlungen möchte ich Ihnen ganz verbindlich danken.

    Mit freundlichem Gruß
    Herr S. aus Lingen


  • ... die Firma Komplex Gebäudemanagement GmbH an der Alkenstiege 1, Nordhorn, führt für mich seit Anfang des Jahres 1999 die Hausverwaltung einer Wohnung in Deutschland. Mir wurde diese Firma von dem vorigen Besitzer empfohlen und ich bin mit dieser Wahl äußerst zufrieden.

    Da ich nicht in Deutschland wohne ist es für mich sehr wichtig, dass eine Firma mich vertritt auf die ich mich total verlassen kann. Die Firma Immobilienverwaltung ist gründlich und pünktlich in Ihrer Ausführung und wir erfreuen uns einer sehr guten Zusammenarbeit.

    Ich kann die Firma Komplex Gebäudemanagement GmbH ohne Bedenken empfehlen.

    Hochachtungsvoll,
    Frau R. aus England